17.11.2004


"Schwarzarbeit" im BMF?

Nach dem am 23. Juli 2004 beschlossenen "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" (SchwarzArbG) können persönliche Informationen - etwa Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse/ Unternehmenssitz - von ehemals Verdächtigen über Jahre hinweg in einer sog. zentralen Prüfungs- und Ermittlungedatenbank gespeichert werden (vgl. § 16).

Zugriff auf die Zentraldatei haben neben der "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" via Online-Abruf die Staatsanwaltschaft, sowie Polizei und die Finanzbehörden.

Eines der von Juristen und Datenschützern kritisierten Probleme stellen die im Gesetz bestimmten Löschungsfristen dar. Auch wenn es nicht zu einer Verfahrenseinleitung gekommen ist, können die Daten ein Jahr lang aufbewahrt werden (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1). Ist ein Bußgeldverfahren eingeleitet oder die Sache an die StA abgegeben worden, so beträgt die Löschfrist sogar 5 Jahre.

Noch brisanter ist eine Zwei-Jahres-Frist, welche gilt, obwohl die Person von einem Gericht freigesprochen wurde. Hierbei wird noch eine weitere Einschränkung gemacht - die Daten müssen erst dann gelöscht werden, wenn die Zollverwaltung von dem Freispruch Kenntnis erlangt (Vgl. § 19 Abs. 2). Peter Schaar, Bundesbeauftragter für Datenschutz, fordert deshalb nicht zu unrecht, dass eine Löschung auf jeden Fall bei einem Freispruch vorgenommen werden muss - und dies nicht erst nach zwei Jahren.

Die Kritik ist zwar im Finanzministerium angekommen, jedoch nicht durchgedrungen, immerhin wäre eine kurzfristige Speicherung aufgrund einer möglichen Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich. Darüber hinaus solle es vorkommen, dass Erkenntnisse über ein früheres Verfahren für ein späteres benötigt werden. Dies ist aber ohne eine im Gesetz formulierte grds. Zugriffsbeschränkung, welche nur dann nicht wirksam würde, wenn zugunsten des Freigesprochenen auf die Daten zugegriffen wird, schlicht unzulässig, so Prof. em. Spiros Simitis (Frankfurt/M.)

Eine ähnliche Datei (genannt "Zauber") soll im Bundesamt für Finanzen schon für der Steuerhinterziehung Verdächtige bestehen, was das Finanzministerium verneint. Nach Informationen des Bundesdatenschutzbeauftragten ist dies jedoch falsch: eine Datei zur Speicherung von strafrechtlichen Vorermittlungen im Rahmen der Steuerhinterziehung besteht. Wem kann man jetzt (noch) glauben?

Verwunderlich an dem ganzen Vorgang ist weiterhin, dass diese Regelungen, erst vier Monate nach Verabschiedung des Gesetzes kritisiert werden oder werden können. Liegt es daran, dass die Rechtswissenschaftler immer weniger im Vorfeld von Gesetzesvorhaben beteiligt werden (es sei hier nur an die Neufassung des StGB 1998 erinnert) oder liegt es vielleicht auch daran, dass diese Regelungen unter der euphemistischen Abschnittsüberschrift "Datenschutz" stehen?